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Verein der Eigentümer “Wohnzentrum am See” Hämelerwald-Süd e.V. von 1980 Satzung Startseite Der Verein Fotoalbum Veranstaltungen Wohnungen Mitgliederbereich Blog Frei
Satzung des Vereins der Eigentümer "Wohnzentruam See", Hämelerwald-Süd e.V. (VEH) vom 16.01.1981 in der Änderung vom 26.11.2014 Abschnitt 1: Name und Zweck des Vereins Abschnitt 2: Mitglieder, Mitgliedschaft, Mitgliederversammlung Abschnitt 3: Geschäftsführung, Vorstand, Satzungsänderung Abschnitt 4: Datenschutz, Auflösung § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen: Verein der Eigentümer "Wohnzentrum am See", Hämelerwald-Süd. Abgekürzt: VEH. 2. Er führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 31275 Lehrte-Hämelerwald. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Werden in der Satzung sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie „Mitglieder“, „Vorsitzender“ usw. verwendet, beziehen dich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein hat den Zweck, a) die Interessen der in § 3 Abs. 1 genannten Mitglieder gegenüber Dritten zu vertreten, soweit es sich um Interessen handelt, welche direkt oder indirekt mit dem Eigentum / Miteigentum der Eigentümergemeinschaft verbunden sind und  für die Eigentümergemeinschaft mittelbar oder unmittelbar von Nutzen sind, b) die Wohn- und Lebensqualität in der Wohnanlage und im Umfeld Hämelerwald- Süd zu verbessern, c) ein generationenübergreifendes Miteinander und d) den gesellschaftlichen und sozialen Umgang der Anwohner miteinander zu fördern. 2. Der Verein ist kein wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB. Es entsteht kein  Gewinn. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu Gunsten des Vereins und  seiner Mitglieder verwendet. 3. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. 4. Der Zweck des Vereins soll wie folgt erreicht werden: a) Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber der jeweiligen Verwaltung. b) Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Eigentümern, wenn die Interessen und Rechte der Mitglieder berührt werden, ggf. in Zusammenarbeit mit der Verwaltung. c) Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Behörden und Institutionen des kommunalen Bereiches sowie Vereinen. d) Information der Mitglieder über die Rechte und Pflichten als Eigentümer und Beratung hinsichtlich des Gebrauchs und der Nutzung ihres Eigentums. e) Organisation von Aktionen und Maßnahmen, die geeignet sind, den  unter Abs.1 aufgeführteVereinszweck in Einzelfällen oder langfristig z erzielen. 5. Zur Erreichung des Vereinszweckes kann der Verein Mitglied bei anderen Korporationen werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Eigentümer mindestens einer Wohnung in der Eigentümergemeinschaft Forellenweg 2 bis 36 / Schleienweg 2 bis 14 (jeweils nur gerade Zahlen) in 31275 Lehrte - Hämelerwald ist. 2. In begründeten Einzelfällen können auch Bewohner einer dieser Wohnungen, die selbst nicht Eigentümer sind, Mitglied werden, wenn sie als Verwandte des Eigentümers diesen regelmäßig gegenüber der Gemeinschaft und der Verwaltung vertreten. 3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich für beide Partner einer Lebensgemeinschaft, unabhängig davon, wer im Grundbuch eingetragen ist und als Eigentümer den Aufnahmeantrag gestellt hat. Der Antragsteller erklärt gegenüber dem Vorstand, ob er alleine oder mit dem Partner der Lebensgemeinschaft die Mitgliedschaft wahrnimmt. 4. Aufnahmeanträge sind ausschließlich schriftlich zu stellen 5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; über die Aufnahme eines Bewerbers ent- scheidet der Gesamtvorstand. Wird ein Antrag abgelehnt, so muss die Ablehnung schriftlich erfolgen, aber nicht begründet werden. Die Ablehnung durch den Gesamtvorstand ist, unter Anrufung der Mitgliederversammlung, anfechtbar. Zur Aufnahme in den Verein ist die dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. § 4 Mitglieder Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. § 5 Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Annahme des Mitgliedschaftsantrages durch den Gesamtvorstand oder durch die Mitgliederversammlung. § 6 Mitgliedsbeitrag 1. Es ist von jedem ordentlichen Mitglied ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit mindestens der Hälfte der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmanteile festgesetzt und gilt bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer Beschluss gefasst wird. 2. Das Kalenderjahr ist das Wirtschaftsjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist in der festgesetzten Höhe für ein Jahr, spätestens bis 31.3. des Jahres, durch Überweisung auf das Vereinskonto oder Bareinzahlung beim Schatzmeister zu leisten. Der Beitrag ist in Euro zu entrichten. Sach- oder sonstige Beiträge werden vom Verein nicht verlangt. Spenden der Mitglieder sind freiwillig und werden nicht auf den Mitgliedsbeitrag angerechnet. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung über jeweilige Austritte zu informieren. 2. Übereignet ein Mitglied sein Eigentum aus der Eigentümergemeinschaft durch Verkauf, Schenkung o.ä., so endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Tag der Änderung im Grundbuch. 3. Bei Tod des Mitgliedes endet die Mitgliedschaft automatisch (bei Lebensgemeinschaften mit dem Tod des/der Letztversterbenden). § 8 Ausschluss der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft endet außer durch Kündigung durch Ausschluss. Der Aus- schluss kann von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden: a) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher Mahnung. b) Bei Verstößen gegen die Satzung, gegen sonstige vom Verein aufgestellte Vorschriften, gegen die aufgrund der Satzung gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder bei Verstößen gegen die Interessen des Vereins. 2. Mit dem Ausschluss erfolgt die Streichung der Mitgliedschaft. Die Maßnahme bleibt bestehen, selbst wenn durch Gerichtsbeschluss der Ausschluss als unwirksam erklärt wird. 3. Ausschluss und Streichung sind dem Mitglied durch Einschreiben vom Vorstand mitzuteilen. Die Mitteilung gilt als vollzogen, auch wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Mit der Kündigung, mit dem Ausschluss aus dem Verein und der Streichung der Mitgliedschaft entfallen alle Rechte. 4. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht erneut in den Verein aufgenommen werden. § 9 Beitragsrückgewähr 1. Die Beendigung der Mitgliedschaft sowie der Ausschluss aus dem Verein entbinden das Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das begonnene Beitragsjahr. 2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen durch den Verein ausgeschlossen. § 10 Rechte der Mitglieder Alle Mitglieder haben Anspruch auf die Nutzung von Einrichtungen, die sich im Besitz des Vereins befinden, sowie Anspruch auf Erhalt der Leistungen des Ver- eins, die allen Mitgliedern zur Verfügung stehen. § 11 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand. b) Der erweiterte Vorstand. c) Die Mitgliederversammlung. 2. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. § 12 Vorstand 1. Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende, und der zweite stell- vertretende Vorsitzende bilden den Vorstand (§ 26 BGB). Der Verein wird von je- weils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 2. Dem Vorstand ist ein erweiterter Vorstand beizustellen. Er besteht aus: a) Dem Schatzmeister, b) dem Schriftführer, c) zwei ständigen Beisitzern. 3. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Eine Zusammenlegung mehrerer Vorstandsämter ist nicht möglich. Vorstandsbeschlüsse werden in einer Versammlung des Gesamtvorstandes gefasst. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes können vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter. 4. Vorstandsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit des Gesamtvorstandes. Sie müssen protokolliert werden und sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind in zeitlicher Reihen- folge aufzubewahren. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat Einsichtsrecht in die Protokolle. Diese Aufbewahrung kann auch in digitaler Form geschehen. 5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Wider- sprechen sich Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung, so haben die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vorrang. 6. Der Gesamtvorstand kann zur Erreichung des Vereinsziels zeitlich befristet und/oder vorhabenbezogen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder Spartenleiter wählen, die mit dem Vorstand definierte Projekte planen, vorbereiten und durch- führen. Die Spartenleiter nehmen ihre Aufgaben unter Beachtung der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des vorgegebenen Budgets eigenverantwortlich wahr. Die Spartenleiter treten bei Bedarf auf Einladung zu Vorstandssitzungen hinzu und haben anlassbezogen Stimmrecht. § 13 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied frei. Pro Mitgliedschaft ergeben sich in der Mitgliederversammlung zwei Stimmen. Die Übertragung der Stimmen innerhalb der Lebensgemeinschaft der Mitgliedschaft ist zulässig. Die Stimmverteilung ist in der Teilnehmerliste zu dokumentieren. Die Versammlung ist einzuberufen: a) mindestens einmal jährlich. b) bei Auflösung des Vorstandes. c) wenn ⅓ der Mitglieder schriftlich die Berufung, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, der Versammlung verlangt. § 14 Einberufung einer Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung kann nur von einem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Sie ist mindestens mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Einberufung hat als Einladung durch E-Mail oder nicht eingeschriebenen Brief an jedes Mitglied zu erfolgen. 2. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Tagesordnung muss die zur Abstimmung gestellten Anträge enthalten. § 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Bestellung des Gesamtvorstandes und Beschlussfassung über die Dauer der Amtszeit. b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder. c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes. 2. Jedes Mitglied kann Anträge zur Abstimmung in die Versammlung einbringen. Die Anträge sind dem Vorstand bis 7 Tage nach Einberufung der Versammlung schriftlich bekannt zu geben, über später eingehende Anträge zur Tagesordnung entscheidet bis zur Mitgliederversammlung der Vorstand. 3. Über die Aufnahme eines Antrages auf die Tagesordnung der Versammlung entscheidet der Gesamtvorstand. Anträge müssen Gegenstand der Tagesord- nung sein, wenn sie von mehr als 10 % der Mitglieder des Vereins unterstützt werden. § 16 Leitung der Mitgliederversammlung Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der Erstgenannten, vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet. § 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist die erste einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb 8 Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2. Grundsätzlich haben zur Mitgliederversammlung nur Mitglieder Zutritt; über die Anwesenheit von Dritten entscheidet der Vorstand. § 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse (wenn nicht durch diese Satzung oder geltende Gesetze eine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist) mit einfacher Stimmenmehrheit. 2. Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Zuruf. 3. Personenwahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich in geheimer Wahl. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei zweimalig wiederholter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes. 4. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gewertet. Die Mehrheit ermittelt sich grundsätzlich im Vergleich der Ja-Stimmen zu den Nein- Stimmen. 5. Für Beschlüsse, bei denen die ¾ Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist oder für Beschlüsse mit besonderer Tragweite kann der Vorstand die Durchführung einer Briefwahl (analog zu Absatz 2) beschließen. § 19 Protokoll Mitgliederversammlung 1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Schriftführer, im Verhinderungsfall einem Mitglied des Gesamtvorstandes, anzufertigen. 2. Das Protokoll hat die Anträge zur Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen zu enthalten. 3. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste, die Einladung und die Tagesordnung beizufügen. Es hat in der Urschrift aufbewahrt zu werden, dies kann auch in elektronischer Form als Datenspeicherung geschehen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer sowie von einem Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen. 4. Die im Protokoll dokumentierten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern in geeigneter Form (Bereitstellung auf der Homepage des Ver- eins, Versand per E-Mail oder Postversand) innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. § 20 Geschäftsführung 1. Der Gesamtvorstand hat über die im Rahmen seiner Tätigkeit erlangten Informationen strengste Verschwiegenheit zu wahren. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen sind zu erstatten. 2. Der Schatzmeister hat nach Abschluss eines Kalenderjahres, spätestens nach Ablauf des ersten Quartals im darauf folgenden Jahr, der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. In diesem Rahmen soll der Vorstand einen Geschäftsbericht geben. § 21 Änderung der Satzung 1. Die Satzung kann mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder geändert werden. 2. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die in Anpassung an gesetzliche Bestimmungen erforderlich werden. § 22 Auflösung des Vereins Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, so erfordert diese Beschlussfassung die Zustimmung von ¾ der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. § 23 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte 1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz eines passwortgeschützten Computers zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, hierbei handelt es sich insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung um folgende Mitgliederdaten: a) Name, Anschrift und Telefonnummern, b) Bankverbindung, c) E-Mail-Adresse, d) Geburtsdatum, e) Beruf, f) Eigentum an Wohnungen der Eigentümergemeinschaft. 2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden Fotos und Daten von Veranstaltungen des Vereins auf seiner Homepage veröffentlicht. Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang veröffentlicht, wie es unabdingbar erforderlich ist, dies gilt insbesondere für die Mitglieder des Gesamtvorstandes. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos und/oder Daten seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos und/oder Daten von seiner Homepage. 3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. 4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. 5. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 6. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder gibt der Vorstand im Einzelfall und nur auf schriftlichen Antrag die Namen und Adressen der Mitglieder an das antragstellende Mitglied heraus. Der Antrag muss die schriftliche Versicherung enthalten, dass die Namen und Adressen der Mitglieder nicht zu anderen als zu satzungsmäßigen Zwecken verwandt werden. 7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. 8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Lediglich Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der gesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre aufbewahrt. § 24 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführ- bar sein oder nach erfolgter Satzungsänderung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. 2. Der Vorstand wird beauftragt dann zeitnah eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. melerwald, 26. November 2014